AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Personalvermittlung)

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern keine abweichenden Regelungen – (z.B. ein entsprechender Vermittlungsvertrag) vereinbart sind, für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet Personalvermittlung zwischen dem Unternehmen Panke Personalconsulting GmbH & Co. KG – nachfolgend jeweils nur: PPP) als Personaldienstleister und dem Besteller (nachfolgend jeweils nur: Kunde, gemeinsam: Parteien), zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Besetzung der im Auftrag bzw. des Auftragsbestätigungsschreibens benannten offenen Stelle.

2. Verschwiegenheit / Datenschutz

PPP werden zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. PPP wird diese Auskünfte vertraulich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrages verwenden. Nach Beendigung dieses Vertrages werden die jeweiligen Daten gelöscht und die Unterlagen, welche PPP vom Kunden erhalten hat, zurückgegeben. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Stellensuchenden nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugtermaßen übermittelt worden sind. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit gibt der Kunde die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber PPP, alle personenbezogenen Daten, die ihm von PPP übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG neu, zu beachten. Angemessenen Weisungen von PPP zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch PPP zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.

3. Honorar

Wird nach Vorlage des Personalprofils zwischen dem von PPP vorgestellten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten von PPP geschah. PPP hat in diesem Fall gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 30% des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Bewerbers. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen. Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen. Das Vermittlungshonorar wird mit Datum der Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Bewerber und dem Kunden oder, in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages, mit Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist verpflichtet, PPP über den Abschluss des Dienstes bzw. Arbeitsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen von PPP jederzeit schriftlich Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienst- oder Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsaufnahme und die Höhe und Zusammensetzung des jeweiligen Bruttojahresgehaltes zu geben. Von Nr. 3 Absatz 2 abweichende Honorare bzw. Sonderkonditionen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart sind.

4. Insertion, Vorstellungskosten

Kosten für Insertionen werden nur nach gesonderter Absprache berechnet. Die Vorstellungskosten eines Bewerbers sind vom Kunden zu übernehmen, es sei denn PPP hat ohne einen gesonderten Auftrag des Kunden hierzu die Vorstellung veranlasst.

5. Haftung

PPP übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des auf Grund ihrer Vermittlung vom Kunden ausgewählten Stelleninhabers. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Arbeitsbeginn trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl. Für vom Stelleninhaber abgegebene Erklärungen oder von diesem begangene oder diesem zu zurechnende Handlungen haftet PPP nicht.

6. Gewährleistung

Die Vermittlung der Arbeitnehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

7. Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse

Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Kunde mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall 30% des Bruttojahreseinkommens, wobei im Falle einer ausschließlich erfolgsabhängigen Vergütung und damit einer fehlenden Bestimmbarkeit des Honorars eine Pauschale von Euro 10.000, – netto geschuldet ist. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden.

8. Schlussbestimmung

PPP erklärt, vom Stellenbewerber die Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Kunden zu haben. Der Kunde erklärt, dass der die Personalvermittlung beauftragende Arbeitnehmer bevollmächtigt und zeichnungsberechtigt ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen PPP und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Dortmund.